Wo muss man mit einer Tempo 30 Zone rechnen?
§ 39 Absatz 1 a Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo-30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.
§ 45 Absatz 1 c
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo-30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichengeregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone gilt grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 („rechts vor links“). Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo-30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
Eine nicht ganz einfach zu verstehende Neuregelung. Im wesentlichen heißt dies für den Verkehrsteilnehmer, dass er abseits der Hauptverkehrsstraßen auf Straßen mit einstreifiger Verkehrsführung je Fahrtrichtung und ohne Abtrennung vom Gegenverkehr durch Markierung mit Tempo-30-Zonen rechnen muss. Das Geschwindigkeitsniveau wird durch die Anordnung der Radwege (Führung des Radweges auf der Fahrbahn durch Schutzmarkierung) und durch die Vorfahrtsreglung „rechts vor links“ gedämpft.