Am 1.5.2014 wurde unser Punktesystem reformiert. Dabei ersetzt das Fahreignungsseminar FES das bisherige Aufbauseminar für Punkteauffällige und die verkehrspsychologische Beratung.
Bei einem Punktestand von 1 bis 5 Punkten kann 1 Punkt abgebaut werden. Ist der Punktestand höher, ist dies nicht mehr möglich. Es muss also rechtzeitig gehandelt werden, um einem eventuellen Fahrerlaubnisentzug zuvor zukommen.
Der Punkteabbau erfolgt auf freiwilliger Basis.
Das Seminar gliedert sich in zwei Teile:
- einer verkehrspädagogischen Maßnahme
- einer verkehrspsychologischen Maßnahme
Die verkehrspädagogische Maßnahme wird in Fahrschulen mit entsprechender Erlaubnis durchgeführt. Hierbei geht es um Vermittlung von Kenntnissen zum Riskoverhalten, die Verbesserung der Gefahrenkognition, die Anregung zur Selbstreflexion und die Entwicklung von Verhaltensvarianten.
Sie umfasst zwei Sitzungen von jeweils 90 Minuten.
Die verkehrspsychologische Maßnahme wird von Verkehrspsychologen durchgeführt und geht über zwei Sitzungen zu je 75 Minuten. Hier arbeiten wir mit der in Leverkusen ansässigen DEKRA zusammen.
Das Bewertungssystem:
Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
1. Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2. Ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3. Ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Und dafür bekommt man Punkte:
1. drei Punkte für folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:
laufende Nummer
1.1 Fahrlässige Tötung
1.2 Fahrlässige Körperverletzung
1.3 Nötigung
1.4 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
1.5 Gefährdung des Straßenverkehrs
1.6 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
1.7 Trunkenheit im Verkehr
1.8 Vollrausch
1.9 Unterlassene Hilfeleistung
1.10 Führen, Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins
1.11 Kennzeichenmissbrauch
2. zwei Punkte
2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:
laufende Nummer
2.1.1 Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist
2.1.2 Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist
2.1.3 Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist
2.1.4 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
2.1.5 Gefährdung des Straßenverkehrs
2.1.6 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
2.1.7 Trunkenheit im Verkehr
2.1.8 Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist
2.1.9 Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist
2.1.10 Führen, Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins
2.1.11 Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist
2.2 folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
laufende Nummer
2.2.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt
2.2.2 Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24aAbsatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt
2.2.3 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten
2.2.4 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeugnicht eingehalten
2.2.5 Überholvorschriften nicht eingehalten
2.2.6 Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren
2.2.7 Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert
2.2.8 Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens
2.2.9 Als Kraftfahrzeugführer an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen
3. ein Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
3.1 folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:
laufende Nummer
3.1.1 des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes
3.2 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:
laufende Nummer
3.2.1 die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
3.2.2 die Geschwindigkeit
3.2.3 den Abstand
3.2.4 das Überholen
3.2.5 die Vorfahrt
3.2.6 das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
3.2.7 Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen
3.2.8 das Liegenbleiben von Fahrzeugen
3.2.9 die Beleuchtung
3.2.10 die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen
3.2.11 das Verhalten an Bahnübergängen
3.2.12 das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen
3.2.13 die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten
3.2.14 die Ladung
3.2.15 die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers
3.2.16 das Verhalten am Fußgängerüberweg
3.2.17 die übermäßige Straßenbenutzung
3.2.18 Verkehrshindernisse
3.2.19 das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
3.2.20 Vorschriftzeichen
3.2.21 Richtzeichen
3.2.22 andere verkehrsrechtliche Anordnungen
3.2.23 Auflagen
3.3 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:
laufende Nummer
3.3.1 die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
3.3.2 das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung
3.4 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:
laufende Nummer
3.4.1 die Zulassung
3.4.2 ein Betriebsverbot und Beschränkungen
3.5 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
laufende Nummer
3.5.1 die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
3.5.2 die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
3.5.3 die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
3.5.4 die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen
3.5.5 die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
3.5.6 die Besetzung von Kraftomnibussen
3.5.7 Bereifung und Laufflächen
3.5.8 die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs
3.5.9 die Stützlast
3.5.10 den Geschwindigkeitsbegrenzer
3.5.11 Auflagen
Tag | Uhrzeit |
Montag | 19:00-20:20 |
Mittwoch | 19:00-20:20 |
Freitag | 17:30-19:00 |
Samstag | 10:00-11:30 |
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Unsere Schulungsräume befinden sich:
Lützenkirchener, Straße 190 a
51381 Leverkusen
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