Kreisverkehr § 9 a StVO

(1)

Ist an der Einmündung in einem Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. Innerhalb des Kreisverkehrs ist das Halten auf der Fahrbahn verboten.

(2)

Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht überfahren werden. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Diese Neureglung betrifft damit nicht alle Kreisverkehre, sondern nur diese, an deren Einmündung die genannten Verkehrszeichen anzufinden sind. Für den Pkw-Fahrer ist zum einen wesentlich, dass bei solchen Kreisverkehren der Verkehr auf der Kreisbahn Vorfahrt hat, zum anderen, dass er bei der Einfahrt nicht blinken darf. Im § 9 StVO ist geregelt, dass bei der Ausfahrt aus dem Kreis geblinkt werden muss.

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