Handy am Steuer § 23 Absatz 1a StVO:

Dem Fahrzeugführer ist während der Fahrt die Benutzung eines Mobil- und Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist

Damit ist zukünftig jeder Fahrzeugführer – also auch Radfahrer – verpflichtet eine Freisprecheinrichtung oder ein Head-Set zu benutzen. Bei einem Verstoß wird ein Verwarnungsgeld fällig und es gibt einen Punkt in Flensburg.

Comments are closed.